Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN DER FUNKGERÄTE
Grundsätzliche Anforderungen
§ 17. (1) Die Funkgeräte müssen geeignet sein, die in der jeweiligen Bewilligung festgelegten technischen Bedingungen einzuhalten.Paragraph 17, (1) Die Funkgeräte müssen geeignet sein, die in der jeweiligen Bewilligung festgelegten technischen Bedingungen einzuhalten.
(2)Absatz 2,Als ortsfeste und feste Funkstellen dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die auf Grund der Typenzulassung für den ortsfesten und festen Betrieb zugelassen sind und auf die festgelegte Leistung eingestellt werden können. Wird eine Trägerleistung von weniger als 1 Watt bewilligt und ist die Leistung des Funkgerätes nicht auf diesen Wert, jedoch auf 1 Watt oder weniger reduzierbar, so kann die zusätzlich notwendige Herabsetzung der Leistung extern erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei beweglichen und tragbaren Funkstellen ist unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 2 die bei der Typenzulassung festgelegte Nennleistung zu bewilligen. Statt der Nennleistung kann eine reduzierte Trägerleistung bewilligt werden.Bei beweglichen und tragbaren Funkstellen ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz 2, die bei der Typenzulassung festgelegte Nennleistung zu bewilligen. Statt der Nennleistung kann eine reduzierte Trägerleistung bewilligt werden.
Dokumentnummer
NOR12155866
Alte Dokumentnummer
N9199530575L